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Satzung des Vereins

Kali laska - Willkommen, Deutsch - Belarusische - Gesellschaft Wetzlar, e.V.

vom 23.06.93, geändert am 22.02.2002

 § 1

  1. Der Verein führt den Namen

         "Kali laska - Willkommen, Deutsch - Belarusische  Gesellschaft".

  1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  3. Der Sitz des Vereins ist Wetzlar.

 § 2

  1. Der Zweck des Vereins ist es, der Völkerverständigung zwischen Deutschland und Belarus zu dienen und kulturellen,  pädagogischen und wissenschaftlichen Einrichtungen und Veranstaltungen in Weißrussland, besonders in Witebsk, Hilfe zu leisten und internationalen Austausch auf diesem Gebiet zu  fördern. Der Satzungszweck wird durch ideelle und materielle Förderung solcher Vorhaben verwirklicht.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach pflichtmäßigem Ermessen. Er darf ihn nur ablehnen, wenn eine Mitgliedschaft des Antragsstellers dem Verein nicht förderlich wäre.

 § 4

       Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, über deren Höhe die  Mitgliederversammlung beschließt.

 § 5

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss.                                                                                                                                       
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres und  unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im  Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind, und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung wegen vereinsschädigen Verhaltens ausgeschlossen werden.

 § 6

         Organe des Vereins sind der Vorstand, das Kuratorium und die Mitgliederversammlung.

 § 7

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, die folgende Personen innehaben:                            
    den Vorsitz,  den stellvertretenden Vorsitz,  die Schriftführung,  den Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus bis zu drei Beisitzer als Vorstandsmitglieder wählen.
  2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Vorstand durch zwei seiner Mitglieder vertreten (26 Absatz 2 BGB), Beisitzer  sind insoweit nicht vertretungsberechtigt.

 § 8

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung im Wechsel für die Dauer von 2 Jahren gewählt. In einem Jahr werden der 1.Vorsitzende und Schriftführer gewählt,  im  folgenden Jahr wird der 2.Vorsitzende und Schatzmeister gewählt. Es kann ein einheitlicher Wahlvorschlag  zur Wahl gestellt werden. Auf Antrag eines Mitglieds in der  Versammlung hat die Abstimmung einzeln und/oder geheim stattzufinden. In den Vorstand kann nur ein Mitglied des Vereins gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  2. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.

 § 9

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden  Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme desjenigen den Ausschlag, der bei der Beschlussfassung den Vorsitz führt.
  3. Der Vorstand kann durch Rundspruch entscheiden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung  zustimmen. Der Beschluss ist schriftlich festzuhalten.

 § 10

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:                                                          
    - die Wahl des Vorstands,                                                                                                                        
    - die Bestellung der Kassenprüfer                                                                                                              
    - die Entgegennahme des Jahresberichts und des  Prüfungsberichts                                                               
    - die Entlastung des Vorstandes,                                                                                                              
    - die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,                                                                                                   
    - auf Vorschlag des Vorstandes die Ernennung von  Ehrenmitgliedern,                                                            
    - den Ausschluss eines Mitgliedes,                                                                                                            
    - die Berufung eines Mitgliedes gegen seine Streichung von der  Mitgliederliste,                                               
    - eine Änderung der Satzung,                                                                                                                  
    - die Auflösung des Vereins.

 § 11

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Kalenderjahres statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und ist außerdem einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es verlangt. Bei der Einladung ist eine Frist von zwei Wochen einzuhalten und eine Tagesordnung mitzuteilen. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse ist.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Durchführung der Wahl einem Wahlleiter übertragen werden.
  3. Ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder  beschlussfähig.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  5. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Satzungsänderung ist nur zulässig, wenn der Punkt Satzungsänderung unter Angabe des zu ändernden Paragraphen und  Absatzes mit der Einladung zur Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt ist.
  6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand diese Stimmenzahl erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben, eine Stichwahl statt; gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

§ 12

Das Kuratorium besteht aus 5 bis 10 Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer der Wahlzeit des Vorstandes gewählt. Scheidet ein Mitglied während der Wahlzeit aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur folgenden Mitgliederversammlung berufen.

Die Mitglieder haben die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und ihn insbesondere bei der Werbung von Mitgliedern und bei Aufbringung von Mitteln zu unterstützen. Das Kuratorium ist nicht weisungsberechtigt.

§ 13

  1. Der Verein kann nur auf einen Antrag aus dem Kreis der Mitglieder aufgelöst werden. Der Antrag ist schriftlich zu  stellen und muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder unterschrieben sein.
  2. Über den Antrag kann nur beschlossen werden, wenn der Antrag als Tagesordnungspunkt mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern mitgeteilt worden ist  und in der Mitgliederversammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
  3. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  4. Ist die Mitgliederversammlung, in der über einen Antrag auf Auflösung des Vereins abgestimmt werden soll, nicht  beschlussfähig, so ist erneut innerhalb von zwei Monaten zu einer Mitgliederversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einzuladen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die  Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf aber auch in dieser Versammlung einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 § 14

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Wetzlar oder deren Rechtsnachfolger zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vorzugsweise für internationale Partnerschaftsbeziehungen, zu verwenden hat.